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Niedersachsen

 

Rechtliche Grundlagen für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen in Niedersachsen
Niedersächsische Rechtsurteile zur dezentralen Abwasserbeseitigung

Rechtliche Grundlagen für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen in Niedersachsen

Derzeit sind 94 % aller Haushalte in Niedersachen an das öffentliche Kanalnetz und an kommunale Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossen. Die übrigen Einwohner entsorgen ihr Abwasser über Kleinkläranlagen nach DIN 4261 oder gleichwertige Systeme. Derzeit existieren in Niedersachsen rd. 200.000 Kleinkläranlagen [NLWKN, 2007].

Den rechtlichen Hintergrund der Abwasserbeseitigung bildet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Forderungen des WHG werden für die Behandlung von häuslichem und kommunalem Abwasser in Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV) konkretisiert. Das Land Niedersachsen hat die Regelungen des WHG in das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) übernommen und ergänzt.


Abwasserbeseitigungspflicht:
Nach dem NWG ist für die Beseitigung der Abwässer grundsätzlich die jeweilige Gemeinde zuständig (§ 149 Abs. 1). "Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen... ".
Nach § 149 Abs. 4 NWG kann aber die Gemeinde durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
Es ist nun den Gemeinden als Abwasserbeseitigungspflichtige überlassen, ob sie durch Satzung die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zur Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen verpflichten wollen. Stehen keine die Gewässergüte oberirdischer Gewässer betreffenden oder hydrogeologischen Gründe einer Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen entgegen, so kann die Gemeinde an einer solchen Lösung nicht gehindert werden. Die Abwasserbeseitigungspflicht geht dann mit Inkrafttreten einer Satzung von den Gemeinden auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke über. Dies gilt allerdings nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Dafür ist auch weiterhin die Gemeinde zuständig.
Wer über den Erwerb einer Kleinkläranlage nachdenkt, der sollte daher zunächst prüfen, ob ihm die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist und er eine Kleinkläranlage einsetzten kann.


Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser:
Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer bedarf einer Erlaubnis. Nach § 10 Abs. 1 NWG gewährt die Erlaubnis die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Erlaubnis darf allerdings nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
Der Stand der Technik wird in Anhang 1 der AbwV mit Hilfe von Grenzwerten konkretisiert. Die vorgeschriebenen Werte von 150 mg/l CSB* und 40 mg/l BSB5** gelten als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben wird (AbwV, Anhang 1(4)).

*Der chemische Sauerstoffbedarf CSB ist eine wichtige Kenngröße für die Verschmutzung des Abwassers. Er kennzeichnet die Menge an Sauerstoff, die erforderlich ist, um alle organischen Inhaltsstoffe des Abwassers chemisch zu oxidieren.

**Der biologische Sauerstoffbedarf BSB5 ist die Menge an Sauerstoff, die von Mikroorganismen in fünf Tagen verbraucht wird, um im Abwasser enthaltene organische Schmutzstoffe abzubauen.


Anzeigepflicht:
Schreibt die Satzung der jeweiligen Gemeinde gemäß § 149 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 NWG die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor (qualifizierte Satzung), so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 NWG als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. Schreibt die Satzung gemäß § 149 Abs. 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen ohne Festlegung bestimmter Bauarten vor (einfache Satzung), dann gilt auch hier die Erlaubnis durch eine Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Kleinkläranlage als erteilt, wenn für diese Anlage eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 25 der Niedersächsischen Bauordnung oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind.


Bestandsschutz:
Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach Absatz 4 eine Anlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.


Baugenehmigung von Kleinkläranlagen:
In Niedersachsen bedürfen Anlagen zum Behandeln von häuslichem Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 pro Tag nicht übersteigt, nach § 154 Abs. 1 Satz 5 NBauO sowie nach Anhang der NBauO keiner Baugenehmigung. 


Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen:
Wurde die Erlaubnis nach § 10 erteilt, ist der Abwasserbeseitigungspflichtige, also bei Kleinkläranlagen der Nutzungsberechtigte des Grundstücks, verantwortlich für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb seiner Anlage.
Die Anlage ist nach § 153 Abs. 1 NWG so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser eingehalten werden. Für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach § 153 Abs. 2 NWG hat der Betreiber der Anlage angemessene Vorkehrungen gegen eine Verschlechterung der Ablaufwerte durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen zu treffen. Zu den Vorkehrungen zählen neben einer fachgerechten Wartung auch die Sicherstellung einer fachgerechten Bedienung, Betriebskontrollen und notwendige Instandsetzungsmaßnahmen. Nach § 153 Abs. 4 NWG wird der Betreiber dazu verpflichtet, seine Abwasseranlage durch geeignetes Personal fachgerecht zu betreiben und zu warten. In allen bauaufsichtlichen Zulassungen werden zusätzlich Auflagen bezüglich der Eigenkontrolle und Wartung in die Zulassung mit aufgenommen.
Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat zusätzlich nach § 155 Abs. 1 ihren Zustand zu überwachen. Der Betreiber hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften nach § 153 Abs. 1 und 2 NWG, so hat der Betreiber erforderliche Anpassungsmaßnahmen durchzuführen.
Zu einem den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Betrieb von Kleinkläranlagen zählen neben einer fachgerechten Wartung, der Eigenkontrolle durch den Betreiber und nötigen Instandsetzungsmaßnahmen auch die ordnungsgemäße Fäkalschlammabfuhr, für die nach § 149 Abs. 4 NWG die Gemeinde zuständig ist.
Abwasserabgabe:
Wer Abwasser einleitet, ist gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet. Danach haben grundsätzlich auch die Betreiber von Kleinkläranlagen die Abgabe zu errichten. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Kleinkläranlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. § 8 Abs. 2 AbwAG stellt diese Fälle von der Abgabe frei.
Ansprechpartner für die Abwasserabgabe bzw. Abwassergebühr sind die Gemeinden. Dies gilt auch für die oben erwähnte Befreiung, wenn die Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspricht.


Literatur:

NLWKN (2007) Die Beseitigung kommunaler Abwässer in Niedersachsen - Lagebericht 2007 - gemäß Artikel 16 der EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) http://www.nlwkn.niedersachsen.de/master/C12164354_N12163789_L20_D0_I5231158.html

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Niedersächsische Rechtsurteile zur dezentralen Abwasserbeseitigung

Wird die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben als eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben, so sind wegen der bedeutsamen Leistungs- und Kostenunterschiede, die sich bei der Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben in einer zentralen Kläranlage ergeben, jeweils eigene, auf gesonderten Gebührenkalkulationen beruhende Gebührensätze erforderlich. Das gilt auch dann, wenn ein beauftragter Privatunternehmer für die Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben aufgrund eines Vertrages einen einheitlichen Pries berechnet (OVG Lüneburg, 09.05.1995, Az. 9 K 1947/93).

Unter die Regeln der Technik im Sinne des § 153 Abs. 1 NWG fallen auch technische Baubestimmungen, die von Fachausschüssen und Sachverständigengremien erstellt worden sind, wie die Vorschriften des Deutschen Normenausschusses (OVG Lüneburg, 24.06.1996, Az. 3 L 3433/93).

Die Einführung des Anschluss- und Benutzungszwanges in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation ist dann nicht mehr zulässig, wenn sich hierdurch für den einzelnen Grundstückseigentümer unzumutbare Mehrbelastungen ergeben. Solche liegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vor. Insbesondere kann nicht argumentiert werden, dass eine Ermessensausübung zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung nur dann rechtens sei, wenn diese die – im Vergleich zu Kleinkläranlagen – kostengünstigere Lösung darstelle (OVG Lüneburg, 14.06.1999, Az. 9 L 1160/99, NVwZ-RR 1999, S. 678). Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich auf niedersächsisches Landesrecht.

Der Anschluss- und Benutzungszwang für die zentrale Schmutzwasserkanalisation kann auch bei einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung eines Grundstückseigentümers angeordnet werden. Sie ist erst dann nicht mehr gedeckt, wenn die finanziellen Mehrbelastungen für die einzelnen Grundstückseigentümer auch bei Berücksichtigung der mit einer zentralen Abwasserbeseitigung verbundenen Vorteile unzumutbar sind (OVG Lüneburg, 13.03.01, Az. 9 LA 873/01).

Ein abwasserfreies Haus gibt es nicht. Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. (OVG Lüneburg, 17.09.2001, Az. 9 L 829/00)

Abwasser fällt in dem Augenblick an, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten. (OVG Lüneburg, 17.09.2001, Az. 9 L 829/00)

Kaffee, der nicht getrunken, sondern weggegossen wird, ist Abwasser. (OVG Lüneburg, 17.09.2001, Az. 9 L 829/00)

Das auf einem Grundstück bezogene Frischwasser kann, nachdem es durch Benutzung zu Abwasser geworden ist, in einer hausinternen Abwasserreinigungsanlage wieder aufbereitet und danach zur Toilettenspülung verwendet werden. Danach kann es – neben dem neu entstandenem Abwasser – wieder in der hausinternen Abwasserreinigungsanlage aufbereitet werden. Das in der Abwasserreinigungsanlage aufbereitete Schmutzwasser muss also nicht direkt in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Soweit das in der Anlage vorgereinigte Schmutzwasser überschüssig ist, darf es mittels eines Überlaufs an die öffentliche Kanalisation abgegeben werden. (OVG Lüneburg, 18.09.2003, Az. 9 LC 540/02).

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung steht im Ermessen der Behörde. Im Rahmen ihres Ermessens hat die Wasserbehörde zu prüfen, ob Einwendungen Dritter zu berücksichtigen sind (OVG Lüneburg, 03.03.2004, Az. 13 LA 477/03).

§ 149 Abs. 10 NWG bestimmt, dass Abwasser dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen ist. Vor der Behandlung in einer Mehrkammerausfaulgrube besteht kein unmittelbares Entsorgungsbedürfnis für das in die Kleinkläranlage einfließende Abwasser. Die Sammlung und Reinigung des Abwassers in der Hauskläranlage sowie die Versickerung des Ablaufs aus der Hauskläranlage werden nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde erfasst. Das "Beseitigen" setzt erst ein, wenn die Reststoffe aus der Mehrkammausfaulgrube herausgeholt und abgefahren werden. Das "Überlassen" als solches kann auch in der Form geschehen, dass das Abwasser auf dem Grundstück nur gesammelt wird, was insbesondere in den Behältern einer Kleinkläranlage geschehen könnte, von wo aus es zwanglos der Gemeinde – zum Abholen – "überlassen" werden kann (OVG Lüneburg, 12.09.2005, Az. 9 ME 284/04).

Für die Schlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen und aus abflusslosen Sammelgruben müssen getrennte Gebühren festgesetzt werden. Auch bei einer vollständigen Entleerung einer Kleinkläranlage wird bei der Abfuhr die Gebühr für die Fäkalschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen berechnet, da es technisch nicht möglich ist, bei der Abfuhr von Fäkalschlamm den Schwimm- und Bodenschlamm und das Abwasser aus der Zwischenschicht getrennt abzufahren. (VG Stade, 22.07.2004, Az. 1 A 1381/03).


 Die Angaben zur rechtlichen Situation in Niedersachsen wurde von der U.A.N zur Verfügung gestellt.
Stand: 31.07.2007



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zuletzt aktualisiert am: 24.08.2007
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