Je nach landesrechtlicher Regelung ist es möglich, dass der Betrieb einer Kleinkläranlage neben der Erlaubnis zum Einleiten eine weitere Genehmigung voraussetzt. Die Einzelheiten können hier von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Folgenden wird daher lediglich ein Überblick über die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gegeben.
In Nordrhein-Westfalen bedarf der Bau, Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 58 Abs. 2 LWG der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Zumindest im Hinblick auf neue Anlagen spielt das Genehmigungserfordernis jedoch in der Regel keine Rolle:
Keiner Genehmigung bedürfen solche Anlagen, die der Bauart nach zugelassen sind. Das trifft auf fast alle am derzeit am Markt erhältlichen Kleinkläranlagen zu.
Es empfiehlt sich daher, vor dem Kauf einer Kleinkläranlage in Erfahrung zu bringen, ob der Anlagentyp der Bauart nach zugelassen ist. |